Drohnen im Skigebiet: Was du bei Aufnahmen beachten musst

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In unserem digitalisierten Zeitalter sind Fotos und Videos von verschiedensten Freizeitbeschäftigungen mittlerweile völlig alltäglich. Die Verwendung von Drohnen (die eigentlich Mulirotorcopter heißen) gewinnt an Popularität. Leichte und kleine Fluggeräte passen mittlerweile ins Gepäck und sind schnell startklar. Wie sieht es jedoch hier mit den rechtlichen Aspekten aus? Dürfen andere Wintersportler versehentlich mitgefilmt werden? Ist ein Überfliegen von Gastronomiebetrieben und Privatgründen gestattet? Wir erklären euch worauf Ihr alles mit Drohnen im Skigebiet beachten müsst. 

 

 

Einsatz von Multicoptern beim Skifahren wird immer einfacher

Vor wenigen Jahren waren Copter nur mit klobigen Fernbedienungen zu manövrieren und damit kaum verwendbar. Die Größe der Flugmodelle hat sich jedoch ebenso geändert wie die Bedienung der Modelle. Meistens erfolgt die Handhabung der Drohne mittlerweile über eine App am Smartphone. Weil viele Drohnen mittlerweile weniger als 0,5 Kilo wiegen und sich in jede Tasche verstauen lassen, wird während des Wintersports immer mehr aus der Luft gefilmt. Grund genug, sich die rechtliche Situation dazu einmal näher anzusehen.

Drohnenflug Grossarltal-Dorfgastein:

 

Auf das Gewicht kommt es an

Dass die meisten Multicopter für die private Nutzung relativ leicht sind, erleichtert das Filmen in Skigebieten und allgemein. Aber: Hat man ein Fluggerät mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm, benötigt man dafür eine behördliche Genehmigung. Denn für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist seit 2017 ein Kenntnisnachweis erforderlich, zum Beispiel durch eine gültige Pilotenlizenz oder eine Prüfung einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle.

So oder so gilt aufgrund der neuen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht für alle Flugmodelle, die mehr als 250 Gramm wiegen. Heißt: Um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können, muss an der Drohne eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht werden. Solange man seine Drohne, die nicht das maximale Gewicht überschreitet, rein für private Zwecke nutzt, kann man dann aber grundsätzlich damit fliegen, wo man möchte, so lange keine weiteren rechtlichen Verordnungen entgegenstehen (mehr dazu weiter unten).

Joules beachten

Anders ist es jedoch, wenn man nach Österreich zum Skiurlaub fährt. Die rechtliche Situation mit Drohnen ist hier etwas komplizierter. Gemessen wird an der Anzahl an Joules (Kinetische Energie), ob die private Nutzung ohne Genehmigung erlaubt ist. Konkret darf die Drohne dann über maximal 79 Joules Bewegungsenergie verfügen, außerdem ist nicht gestattet, höher als 30 Meter zu fliegen.

Die Anzahl an Joules der eigenen Drohne rechnet man folgendermaßen:

Kinetische Energie = Masse * Geschwindigkeit (m/s)² / 2
E = m * v² / 2

Ist das Endresultat unter 80, kann man auch in der Alpenrepublik seine Runden mit der eigenen Drohne ziehen. Hier geht es zu einem einfachen Online-Rechner.

Allerdings gilt das nur für Flug, bei denen keine Kamera genutzt wird, also weder Foto- noch Filmaufnahmen gemacht und gespeichert werden – ist dies der Fall, ist eine spezielle Bewilligung von Austro Control notwendig. Zudem ist das Fliegen über Menschenansammlungen und Gebäuden grundsätzlich verboten, somit ist das Fliegen über Skipisten per se rechtlich nicht erlaubt.

Verboten in St.Moritz und Zermatt

Ein weiteres Problem für Drohnenfreunde und Luftfilmer: Jenseits der allgemeinen Grundregeln für den Betrieb von Drohnen haben Skigebietsbetreiber und Tourismusgemeinden selbst die Möglichkeit, den Luftverkehr zu begrenzen. In St. Moritz und Zermatt sind Drohnen im Skigebiet aus Sicherheitsgründen beispielsweise generell verboten, gleiches gilt für Ischgl. Um rechtlich beim Filmen in einem Skigebiet auf der sicheren Seite zu sein, sollte man also am besten die allgemeinen Landesvorschriften ebenso einhalten wie auch vor Ort bei den Bergbahnen oder Tourismusvereinen erfragen, ob es ein regionales Flugverbot gibt.

Weitere Skigebiete mit Drohnenverbot:

  • Oberstdorf/Kleinwalsertal
  • Saas Fee

In den meisten Skigebieten ist der Drohnenflug nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist beim Betreiber des Skigebietes zu beantragen und wird (für private Zwecke) in der Regel nur sehr selten erteilt.

 

Versehentliches Filmen anderer Personen

Der Schutz der Privatsphäre ist natürlich bei Filmen und Fotos in der Öffentlichkeit immer relevant. Bei Drohnen gibt es hier keine Ausnahme. Jedoch muss eine Einwilligung nur eingeholt werden, wenn die Personen im Video oder Foto auch identifizierbar sind. Filmt man beispielsweise den Hinterkopf eines Skifahrers versehentlich mit, ist das rechtlich völlig legitim. Es empfiehlt sich deshalb beim Filmen im Skigebiet, mit der Drohne im rechtlichen Rahmen so hoch zu fliegen, das Personen nicht erkannt werden können.

 

Bei kommerzieller Nutzung

Was sollte man jedoch beachten, wenn man die Fotos aus dem Skigebiet nicht nur privat ansehen, sondern auch kommerziell vermarkten möchte? Fährt man in der Natur und macht Aufnahmen im öffentlichen Raum, kann man das problemlos kommerziell nutzen. Im Skigebiet selbst jedoch muss man zuerst mit dem Grundstücksbesitzer, das heißt dem Skigebietsbetreiber, sprechen und sich für kommerzielle Aufnahmen auf seinem Gelände eine Zustimmung einholen. Das Gleiche gilt, wenn man Aufnahmen auf anderen Privatgründen macht. Weil das etwa auch ein nicht abgetrenntes Waldgebiet sein kann, sollte man im Vorhinein kontrollieren, ob man nicht versehentlich auf Privatgrund filmt. Ansonsten kann es nach einer Veröffentlichung der Aufnahmen für den Drohnenbesitzer teuer werden.

 

Was darf im Skigebiet nicht gefilmt werden?

Nicht nur fremde Personen dürfen ohne ihre Erlaubnis nicht gefilmt werden. Das Veröffentlichen von Bildern oder Videos, die die Rückseite oder den Innenhof eines Gebäudes zeigen, ist strafbar. Solange man die Fotos jedoch von einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz schießt, ist die Veröffentlichung der Bilder für nicht-kommerzielle Zwecke legitim. Im Falle des Skigebiets heißt das etwa, dass man eine private Jagdhütte zwar von der Skiabfahrt aus fotografieren und filmen darf. Mit der Drohne hinter die Jagdhütte oder das Skigasthaus zu fliegen und dort dann zu fotografieren, ist dann aber natürlich nicht legal.

Nützliche Links:

Luftraum Österreich – Austro Control

Fliegen bei Schnee oder Regen

Möchtest Du Aufnahmen während es schneit oder regnet gilt folgendes zu beachten: lass es lieber sein. Ein schon leicht reduziertes Sichtfeld und die Feuchtigkeit von Schnee und Regen stellen Gefahren dar, wenn Du Aufnahmen mit Deiner Drohne von Winterlandschaften machen willst. Denn durch die Feuchtigkeit kann die Elektronik stark beschädigt werden. Dadurch kann es zu einem Absturz der Drohne kommen, was wiederum weitere Schäden nach sich ziehen kann.Zudem bestehen Drohnen aus viel Elektronik und sind in der Regel nicht wasserdicht.

Wie kann man sich für etwaige Schadensfälle vorbeugen?

Was passiert im schlimmsten Fall, wenn die Drohne etwa abgestürzt und einen Skifahrer verletzt hat? Die Haftung liegt dann natürlich beim Drohnenbesitzer. Die meisten allgemeinen Haftpflichtversicherungen schließen solche Fälle grundsätzlich aus ihrem Leistungsspektrum aus. Deswegen sollte man in Erwägung ziehen, eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. In Österreich ist diese sogar für alle Drohnenkategorien vorgeschrieben, in Deutschland für Drohnen ab fünf Kilogramm Eigengewicht (erlaubnispflichtige Drohnen).

Marcel Hirscher Drohnenabsturz Ski Alpin 2015 (0:13):

Neues EU-Gesetz 2021

Durch die neue Drohnenverordnung in Deutschland und das bestehende Recht in Österreich ist das Fliegen mit einer Drohne in einem Skigebiet zwar nicht grundsätzlich verboten, es gelten aber klare Grenzen und Richtlinien, an die man sich halten muss. Neben dem Studium der entsprechenden Vorgaben der EU-Drohnenverordnung, des BMVI oder von Austro Control sollte, auch bei nicht-kommerzieller Verwendung der geplanten Aufnahmen, zudem der Betreiber des Skigebiets angesprochen werden, um auf der sicheren Seite zu sein. Und vor Ort gilt natürlich immer: Safety first!

Wichtigste Änderungen auf einen Blick:

  • verpflichtende Online-Registrierung für den Betreiber einer Drohne
  • kleiner und großer Drohnenführerschein für unterschiedliche Kategorien
  • einheitliche CE-Zertifizierung (auf der Verpackung ersichtlich)
  • Abstand zu Personen für unterschiedliche Kategorien klar definiert
  • keine Unterscheidung zwischen Kameradrohne und Modellflugzeug
  • Mindestalter (16 Jahre) für Betreiber registrierungspflichtiger Drohnen

Des Weiteren wird der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt:

„Offen“:

  • betrifft den Betrieb von Drohnen, die
    • eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
    • innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und
    • keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

„Speziell“:

  • betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.

„Zulassungspflichtig“:

  • betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

 

 

Drohnenregelung in der Schweiz

Die EU-Drohnenverordnung in der Schweiz ist aktuell noch nicht gültig. Es gelten weiterhin die „alten“ Drohnen-Gesetze der Schweiz.

Prinzipiell gilt, dass alle Drohnen und Flugmodelle bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm keine Genehmigung brauchen und auch nicht angemeldet oder registriert werden müssen. Diese Regelung umfasst daher nahezu alle gängigen Drohnen wie z.B. eine DJI Phantom 4 (Pro / Advanced), DJI Mavic Pro und DJI Mavic Pro Platinum, DJI Mavic Air oder DJI Spark sowie auch Yuneec Typhoon H und Yuneec Typhoon Q500.

Ab einem Startgewicht von 500 Gramm ist allerdings eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Mindest-Deckungssumme: 1 Million Franken. (etwa 922.000 Euro)

Mit einer Drohne darf, unter Berücksichtigung der Privatsphäre, in der Schweiz auch gefilmt werden. Jedoch darf nur in Sichtweite bzw. unter Sichtkontakt geflogen werden. Daher ist auch das Fliegen nur mit FPV-Brille verboten – es sei denn, ein zweiter Pilot steht eingriffsbereit neben dem eigentlichen Piloten und beobachtet die Drohne mit Sichtkontakt (z.B. beim FPV-Racing).

Wo und wie hoch darf ich fliegen?

Es darf ohne besondere Bewilligung des Flugplatzleiters oder der Flugsicherung Skyguide nicht näher als 5 Kilometer an einen zivilen oder militärischen Flugplatz heran geflogen werden. Des Weiteren gibt es in der Schweiz keine allgemeine Höhenbeschränkung, außer natürlich im Bereich der Kontrollzohnen von Flughäfen. Es wird jedoch davor gewarnt, dass 150 Meter über Grund in unbewohntem Gebiet und 300 Meter über Grund in bewohntem Gebiet „normale“ Flugzeuge oder Helikopter / Hubschrauber fliegen können und diesen großräumig auszuweichen ist. Autonomes Fliegen ist in der Schweiz nicht verboten – aber ebenfalls auf Sichtweite beschränkt.

Luftraum in der Schweiz
Luftraum in der Schweiz. | ©Daten:swisstopo, BAFU, BAZL

Legende:

Weinrot: Flugplatz / Flughafen – Drohnen-Verbot im Umreis von 5 km

Gelb: Besondere Verbotszone (z.B. Naturschutz) – Verbot für Drohnen

Blau: Flugplatz-Kontrollzone – maximale Flughöhe 150 Meter

Videoempfehlungen

Drohennflug für Einsteiger:

Drohnenflug Fisser Nordseite:

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